Wir über uns

Hier finden Sie unsere Satzung in der aktuell gültigen Fassung 2009.

Satzung der Ärzte für das Leben e. V.

Präambel

Ärzte für das Leben erkennen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und das Genfer Gelöbnis sowie den Dekalog als verbindliche Grundlagen für ihre Ausübung des ärztlichen Berufes an.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Ärzte für das Leben. Er hat seinen Sitz in München

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist der Schutz des menschlichen Lebens in allen seinen Phasen von der Befruchtung bis zum natürlichen Tod. Ärzte für das leben e.V. halten an der Unantastbarkeit menschlichen Lebens als unverzichtbare Grundlage für ihre Berufsauffassung fest.

Anliegen des Vereins ist es, diese Grundsätze im ärztlichen Alltag und den übrigen Lebensbereichen wach zu halten. Insbesondere will sich der Verein kritisch mit aktuellen Strömungen, vordringlich innerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches, auseinandersetzen, soweit diese die grundsätzliche Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens betreffen.

Aufgabe des Vereins soll sein, das Bewusstsein in der Ärzteschaft dahingehend zu sensibilisieren, dass sich Ärzte weder aus Unkenntnis noch aus falsch verstandenem Mitleid als Erfüllungsgehilfen missbrauchen lassen. Weder Einzelne noch die Gesellschaft dürfen oder können die Mitglieder des Vereins von ihrem Gewissen entbinden oder in Widerspruch zu den bindenden Grundsätzen ihres Berufs bringen. Der Verein will Kolleginnen und Kollegen aller Fachrichtungen ermutigen, die in der Präambel genannten ethischen Grundlagen des ärztlichen Berufs nicht aufzugeben. Der Verein strebt an, jene Ärzte zusammen zu führen, die dieses Anliegen seit jeher selbstverständlich praktizieren, aber in der Öffentlichkeit kein Gehör finden.

2. Bei der Verfolgung dieser Ziele geht der verein von folgender Erkenntnis aus: Über die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens von der Befruchtung bis zum natürlichen Tod besteht in der derzeit praktizierten Medizin kein Konsens mehr. In der aktuellen medizinischen Praxis werden ungeborene gesunde Kinder im Mutterleib getötet und die Tötung behinderter Ungeborener und Neugeborener sowie aktive Sterbehilfe als medizinischer Hilfsdienst ausgegeben. Ungeborenes und sterbendes menschliches leben kann nicht mehr mit der uneingeschränkten Zuwendung und dem selbstverständlichen Schutz durch die Ärzteschaft rechnen. Es gibt Mediziner, die auf Wunsch Leben beenden. Es besteht die Gefahr, dass ein solcher Wunsch auf Lebensbeendigung zu einem Rechtsanspruch auf einen willkürlichen Tötungsakt wird.

3. Um seine Ziele zu erreichen gehören zu den Aufgaben des Vereins im Besonderen:

3.1. die Verdeutlichung und Förderung seiner Anliegen in der Öffentlichkeit, sowie in den bestehenden Gremien der deutschen Ärzteschaft.

3.2. die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen ärztlichen Gesellschaften und Gruppen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,

3.3. die Bildung eines wissenschaftlichen Beirates, der fortlaufend zu fachlichen und ethischen Fragen in Zusammenhang mit dem ärztlichen Selbstverständnis und der Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens konkret Stellung nimmt,

3.4. die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf diesem Gebiet,

3.5. die Ausführung von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen zu Fragen des grundsätzlichen Verständnisses ärztlicher Tätigkeit und des Schutzes menschlichen Lebens,

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO und der übrigen Steuergesetze. Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Ziele gelten der Kostendeckung. Gewinne werden nicht beabsichtigt, eventuelle unbeabsichtigte Gewinne werden zur Rücklagenbildung verwandt und durch in der Folgezeit reduzierte Mitgliederbeiträge ausgeglichen.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Spenden und sonstige dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Jede Ärztin, jeder Arzt, jede(r) Studierende der Medizin und ärztliche Gremien im Sinne von juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland, die bereit sind, sich mit den Zielen des Vereins zu identifizieren und diese auf jede geeignet erscheinende Weise zu fördern.

2. Fördernde Mitgliedschaft ist möglich. Gäste können zu Arbeitskreisen, anderen Aktivitäten und Veranstaltungen Zugang erhalten.

3. Mitglied ist, wer aufgrund eines schriftlichen Antrages vom Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft erhalten hat.

4. Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand aufgrund der Empfehlung eines Mitgliedes (Bürgen).

5. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt wird mit dem Eingang einer schriftlichen, eingeschriebenen Erklärung an den Vorstand wirksam. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes falls
6.1. das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand geraten ist
6.2. sich das Mitglied vereinsschädigend verhalten hat, insbesondere durch Aktivitäten oder Äußerungen, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 4 Beiträge

1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes einmal im Kalenderjahr durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Mitgliederbeitrag ist im Voraus für ein Kalenderjahr zahlbar und bis zum 1. Februar eines Jahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Vorstand,
Mitgliederversammlung,
Wissenschaftlicher Beirat

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Geschäftsführer(in)
und 4 Beisitzerinnen/Beisitzern.
Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf eines einstimmigen Beschlusses.

5. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, die der Vorstand im Namen des Vereins abgibt, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt hierzu mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichtes Entlastung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, wählt die Mitglieder des Vorstandes und bestimmt zwei Rechnungsprüfer.

3. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustande gekommen.

4. Verhinderte Mitglieder können durch eine schriftliche Vollmacht ein an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied zur Abstimmung berechtigen; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als 5 Vertretungen auf sich einigen.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

1. Die Mitglieder des Rates werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung kann dazu Vorschläge machen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

2. Der Rat berät den Vorstand. Er tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

3. Die Mitglieder des Rates können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das eventuelle Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken, die dem Vereinsziel gemäß §2 der Vereinssatzung verwandt sind, zuzuführen.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.

§ 10 Zusatzänderung

Der Vorstand ist zu etwaigen vom Registergericht verlangten Satzungsänderungen, die weder die Ziele des Vereins gemäß § 2, noch die Rechte der Vereinsorgane abändern bzw. einschränken, ermächtigt.

§ 11

Die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ( §§ 21 bis 79 BGB ) finden entsprechende Anwendung.

Stand: Juli 1996

Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch FA Hamm vom 16. 06. 1996 StNr. 322 088 3786

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