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Stellungnahmen

Anfragen zum Niederländischen Sterbehilfegesetz (von 2001) bei EU-Kommission, Europa-Parlament und beim Europäischen Gerichtshof:

Auf das Anschreiben der Ärzte für das Leben e.V. vom 27.4.2005 an den Herrn Präsidenten der Europäischen Kommission (u. a.) mit der Bitte um Überprüfung, ob das Niederländische Euthanasiegesetz von 12.4.2001 im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, antwortet der Referent von Herrn Barroso am 27.7., - sich für die Verzögerung entschuldigend, die mit einer aus dem Jahr 2000 schwer auffindbaren, aber für die Bearbeitung notwendigen Akte zu erklären sei, - wie folgt (in Auszügen):

„Streng genommen verfügt die Kommission beim Thema Sterbehilfe über keinerlei Kompetenzen, denn dieser Bereich liegt nach wie vor in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten. Indes hat unsere Generaldirektion Forschung mindestens zwei Konferenzen zum Thema 'Lebensende' finanziert, 1996 und im Dezember 2002, - damals, „um die Prioritäten für die künftige Forschung auszuloten. Bei diesem Workshop, der auch die Euthanasie zum Gegenstand hatte, wurden die grundsätzliche Achtung der Autonomie älterer Menschen, der Status von Patientenverfügungen und die informierte Zustimmung als wichtige ethische Fragen genannt, die weiter untersucht werden müssen.

Sollten entsprechende Projekte von der Kommission finanziert werden, so müssen sie strengen ethischen Anforderungen genügen. Dazu sagt das künftige Europäische Forschungsrahmenprogramm:„Erwägungsgrund 25: Bei den im Rahmen dieses Programms unterstützten Forschungstätigkeiten sind ethische Grundprinzipien zu beachten, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (EGE) „werden weiterhin berücksichtigt.

Artikel 6: Bei allen Forschungsmaßnahmen innerhalb des Siebten Rahmenprogramms müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden.

Bislang sei jedoch die EGE, ein „unabhängiges, pluralistisches und multidisziplinäres Gremium, nicht um Stellungnahme zur ethischen Problematik der Sterbehilfe gebeten worden.

Ärzte für das Leben e.V. hätten zweifellos „äußerst wichtige Fragen an die Europäische Kommission herangetragen, wobei es dieser jedoch „nicht möglich ist, zu diesem Thema Stellung zu beziehen.

Besteht kein ethischer Handlungsbedarf auf europäischer Ebene, wenn Fachärzte aus Groningen Straffreiheit und damit eine faktische Legalisierung der Tötung behinderter Neugeborener forderten? Mittlerweile können in den 250 belgischen Apotheken der Multipharma-Kette des Landes belgische Ärzte, - bislang offensichtlich des Procedere beim Töten unkundig - Medikamenten-Sets zur aktiven Sterbehilfe erwerben. Enthalten sind Ampullen mit den Wirkstoffen Penthothal (3 Ampullen zu je 20 Milliliter) und Norcuron ( 2 Ampullen a zehn Milligramm) sowie ein Schlafmittel und die notwendigen Instrumente zur Applikation. Die Sets kosten 60 Euro und sind innerhalb 24 h lieferbar. (Quelle: Deutsches Ärzteblatt online 18.4.05).Darf man demnächst mit hierzu einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen für Pflege- und Heilberufe rechnen, mit Evidenz-Nachweis und der statistischen Erfassung ökonomischer Vorteile der Altenentsorgung?

Will europäische Demokratie nationale Faktizität einfach hinnehmen, um diese mittels utilitaristischer Ethik zu einer „Kultur des selektierten Über-Lebens zu verschmelzen?
 

Mit Schreiben vom 17. Nov. 2005 hat auch der Chairman of the Commitee on Petitions des EU-Parlaments in Brüssel bedauert, dass unsere „Angelegenheit nicht in die Kompetenz des Parlaments, sondern des Europäischen Gerichtshofs falle. Wir wurden angewiesen, uns an den European Court of Human Rights zu wenden, der kein Organ der europäischen Union sei. Die Petition wurde jetzt am 27.1.2006 an Herrn Lucius Wildhaber, Präsident des Europäischen Gerichtshofes, in folgendem Wortlaut gerichtet:

„Sehr geehrter Herr Präsident,

vor etwa einem Jahr haben wir, der Verein Ärzte für das Leben e.V., eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet, die niederländische Gesetzgebung zur Euthanasie und Lebensbeendigung, wie sie im niederländischen Sterbehilfegesetz vom 12. 4. 2001 niedergelegt ist und seitdem noch Erweiterungen erfahren hat, hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 2 des Europäischen Menschenrechtsabkommens (EMRK) zu überprüfen. Nach Bestätigung des Eingangs der Petition wurde uns am 17.11.2005 mitgeteilt, diese Angelegenheit sei nicht Sache des Europäischen Parlaments, sondern falle in die Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

So mögen Sie verstehen, dass wir hiermit unseren Antrag auf Überprüfung an Sie richten, zumal die Europäische Menschenrechtskonvention juristisch über der niederländischen Verfassung steht. Uns erscheint die Annahme berechtigt, dass die Niederlande durch die Schaffung eines sog. „Rechtfertigungsgrundes für die Euthanasie gegen Artikel 2 Abs.1 EMRK verstoßen haben. Die dort festgelegte Pflicht des Staates, das Lebensrecht gesetzlich zu schützen, gilt für die Legislative, die Exekutive und Judikative in gleichem Maß. Aus dieser umfassenden Schutzpflicht des einzelnen Staates dem Lebensrecht seiner Bürger gegenüber ergibt sich auch dessen Pflicht, das Leben seiner Bürger so weit wie möglich vor Eingriffen von Privatpersonen, also vor nichtstaatlichen Eingriffen zu schützen. Insofern spielen im Artikel 2 EMRK auch „private Tötungen eine internationale Rolle. Da das niederländische Sterbehilfegesetz die Tötung „auf Verlangen – und mittlerweile auch ohne dieses – und die Beihilfe zur Selbsttötung im Verhältnis Bürger zu Bürger (Arzt zu Patient) als erlaubt erklärt, zumindest straffrei lässt und nicht verfolgt, berührt nach unserer Auffassung der im niederländischen Gesetz umschriebene „Rechtfertigungsgrund für aktive Sterbehilfe den Schutzbereich des Artikel 2 EMRK.

Als Ärzte sind wir dem Genfer Gelöbnis verpflichtet und verfolgen mit großem Bedauern, mit Erschrecken und Empörung die sich in den Niederlanden und Belgien stetig erweiternden und unverfolgt belassenen Euthanasie- und Sterbehilfehandlungen an Menschen mit Demenz – erwiesenermaßen auch ohne deren Zustimmung - , an schwerbehinderten Säuglingen sowie angeblich sterbewilligen Depressiven und Jugendlichen ab 12 Jahren. Eine Kontrolle von Arzt zu Arzt und die Einhaltung von Tötungsstandards als Kriterien für die „Rechtmäßigkeit und sittliche Vertretbarkeit solcher Verstöße gegen das Menschenleben sind absolut untauglich und nach unserer Überzeugung sittlich ungenügend.

Wir legen Ihnen, nicht zuletzt auch auf dem Hintergrund der Verbrechen deutscher Ärzte im Nationalsozialismus und dem Versagen des deutschen Ärztestandes – 42% der Ärzte waren sog. Parteigenossen - , hiermit vertrauensvoll unsere Bitte um Überprüfung des niederländischen Sterbehilfegesetzes vom 12.4.2001 hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit Artikel 2 EMRK vor.

Mit vorzüglicher Hochachtung im Auftrag des Vorstands:

Dr. med. Maria Overdick-Gulden.

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