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Stefanie Graefe, Autonomie am Lebensende? Biopolitik, Ökonomisierung und die Debatte um Sterbehilfe, Campusverlag Frankfurt/New York 2008, 334 S., 39,90 Euro

Was meint Autonomie am Lebensende?

Der vorliegende Titel ist soziologische Fachlektüre, keine leichte Literatur - seine Intention: „mögliche Grenzüberschreitungen im Bereich der Biopolitik“ aufzuspüren. Die Lehrbeauftragte der Universität Hamburg Stefanie Graefe befragt dazu das Konzept der „Ökonomisierung des Lebens“ aus der Feder des Soziologen Michel Foucault (1926-1984), aus dessen theoretischem Werkzeugkasten die Begriffe „Biopolitik“ und „Biomacht“ stammen. Während einst das „Recht des mächtigen Souveräns“ (Landesoder Feudalherrn) über Leben und Tod seiner Untertanen entschied („sterben machen – leben lassen“), griff später die Staatsmacht in das Leben, genauer in die reproduktiven Potenziale der Regierten ein. Mittels moderner Humanwissenschaften wurde Leben zum Interventionsfeld politischer Institutionen. Der Aufstieg der Biomedizin und das Wiedererwachen der Eugenik im ausgehenden 19. Jahrhundert haben die biologische „Bedrohung des Volkskörpers“ durch Epidemien, später das sozial störende „unwerte Leben“ im Blick: die isolierende „Anstalt“ wird geboren. Der Anspruch, zum Vorteil des „Volkskörpers“ Menschenleben zu optimieren, stützt sich jetzt auf Statistiken, Demografien und „Normalität“. Die Politisierung der Sexualität führt zu Sterilisationsprogrammen und Fortpflanzungsverboten. Sklaverei wird vom Rassismus abgelöst und führt zur „Transformation der Logik des Tötens“: zum „sterben lassen“. Nach den „vitalen Massakern des Naziterrors“ wird das bioproduktiv- ökonomische Denken aber keineswegs verlassen, es gerät unterschwellig in die Intimsphäre und wird allmählich „unter der Haut der Individuen verankert. Foucaults Wort-Wendung „leben machen – sterben lassen“ wird zur Grundformel von Biopolitik und konkretisiert sich nach dem Urteil der Autorin auch in der aktuellen Sterbehilfedebatte (S. 12).

Während Foucault die neuzeitliche „Disqualifizierung des Todes“ und seine „Ausbürgerung“ aus der modernen Gesellschaft beklagte, weil das „gewöhnliche Sterben“ zur Nebensache geriet - oder zum „Versagen der Medizin“ - , fand das „angemessene gute Sterben“ des geachteten Bürgers weiterhin öffentliches Interesse (Nachrufe, feierliches Staats-Begräbnis). So konnte im Neoliberalismus, zuvor undenkbar, anstelle disziplinärer Normierung eine „innere Landnahme“ erfolgen, Sterben und Tod wurden „sozial produktiv“ gemacht. Wo der Versterbende nun als „hirntot“ Klassifizierter „materiell für die Produktion von (Weiter)-Leben zum Einsatz“ kommt, kann Biomedizin „die Grenze zwischen Leben und Tod kontrollieren“ (Manzei 2003): der Tod wird „medizinisch redefiniert, juristisch kodifiziert und in neue ökonomische Kreisläufe... eingeschrieben“ (S. 88). In solcher Biopolitik werden Embryonen oder Körperteile als Ware gekennzeichnet, für die sich Forschung, Pharmakonzerne und Transplantationsmärkte interessieren. Über die Pränataldiagnostik sind philosophisch (Singer; Kuhse, Hoerster) und juristisch „neue Kategorien von Leben“ eingeführt, auch die der „schadensbehafteten Existenz“. Die Entscheidung zur Abtreibung bei kindlicher Behinderung wurde schon gerichtlich als Indiz für „Verantwortungsbewusstsein“ gewertet – wobei widergesetzlich die diskriminierende Wirkung auf Menschen mit Behinderung völlig ausgeblendet blieb.

Wie nun steht es um die Selbstbestimmung am Lebensende, mit der man für die Rechtsgeltung einer einmal verfassten Patientenverfügung (PV) wirbt? Fließen in die Angst vor Leiden und Abhängigkeit inzwischen nicht auch vorformuliert-tradierte Kategorien von „Lebenswert“ und „Lebensqualität“ ein? „So möchte ich nicht sterben“, urteilt man in der Außenperspektive über eine prekäre Situation, in einer Zeit, wo Leistung und Gesundheit als höchste Güter und als „eigentlich lebenswert“ gelten! Ja, ist der detailliert vorausverfügte Behandlungsabbruch denn realistisch: kann die Patientenverfügung den „einwilligungsunfähigen Menschen“ in der konkreten Aktualität überhaupt noch als „Subjekt“ anrufen (S. 290)? Welche Folgen hätte die Logik der „Abwählbarkeit von Lebenszeit“ im Kontext von Ressourcenknappheit, einer Ökonomisierung des Sterbens in Klinik und Praxis, in bioethischen Konflikten und Kämpfen? Bedeutet die gesetzliche Regelung zur PV vielleicht nur ein biopolitisch nützliches und juridisch abgesichertes „sterben lassen“? Eine Formalisierung des Nichtvorhersagbaren? Gar eine Annäherung an das „sterben machen“?

Dr. Maria Overdick-Gulden

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