Rezensionen
Antonia Grundmann, Das niederländische Gesetz über die Prüfung von Lebensbeendigung und
Beihilfe zur Selbsttötung, Aachen 2004, 253 Seiten
Von der Pflichtenkollision niederländischer Ärzte.
Wer sich über die Geschichte der Sterbehilfe in den Niederlanden und ihre Dammbruchsymptomatik
detailliert informieren will, - und dazu gibt die gegenwärtige Diskussion in Deutschland Anlass - dem
sei die Lektüre der 2003 in Buchform erschienene Dissertation der Juristin Antonia Grundmann an der
Universität Trier empfohlen. In einem historischen Rückblick ab 1880 analysiert sie, wie der Begriff
Euthanasie („der gute Tod“) über gesetzliche Regelungen zunehmend zur „Tötung auf Verlangen“
verengt wurde, während das medizinische Töten ohne Ersuchen des Patienten unter den Begriff der
„Lebensbeendigung“ fiel. Letztere ist bis heute nicht gesetzlich geregelt (Seite 79), obwohl sie
statistisch in einer Größenordnung von 950 (1995) bzw. 982 (2001) gemeldeter Fälle erfasst wurde.
Ursprünglich heißt es in den grundsätzlich noch geltenden Artikeln 293 (Tötung auf Verlangen) und
294 (Beihilfe zur Selbsttötung) des Wetboek van Strafrecht (WvSr) aus 1881, dass die Verletzung der
Achtung des menschlichen Lebens im allgemeinen unabhängig vom Motiv des Täters ein Strafgrund
ist, also auch Mitleid nicht vor Strafe schützt.
Die Debatte, innerhalb der sich die Niederlande zu einem „Versuchfeld für soziale und kulturelle
Experimente“ entwickelten, begann mit der Einführung der Intensivmedizin am Ende der 60-er Jahre,
als der Psychiater van den Bergh in seinem Buch „Medizinische Macht und medizinische Ethik“ eine
„neue medizinische Ethik“ forderte, nach der die Patientenautonomie gestärkt und Ärzten erlaubt sein
sollte, „sinnloses Patientenleben“ aktiv und passiv zu verkürzen. Die anschließende öffentliche
Diskussion ließ mehrere ärztliche wie Laien-Vereinigungen mit z. T. konträren Zielen entstehen, führte
zu mehreren Gutachten des Gesundheitsrates (1972, 1975, 1982), parlamentarischen
Gesetzesentwürfen, mehrfache Stellungnahmen der Königlich Niederländischen Gesellschaft zur
Förderung der Heilkunst (KNMG) in den Jahren 1973, 1984, 1995, die zusammen mit richterlichen
Entscheiden in Fällen von aktiver Sterbehilfe (sie endeten wie im Fall Postma oder Chabot alle mit
Freisprüchen oder Aussetzung der Strafe auf Bewährung) zu einer stetigen Liberalisierung führten.
Man formulierte immer neue Kriterien für die Annahme eines „rechtfertigenden Notstands“, welcher
dem Arzt die Straffreiheit bei Patiententötung sichern sollte. Das Gesetz schützt hier - offensichtlich
mit der überwiegenden Zustimmung der Bevölkerung - den Arzt mehr als den „sinnlos lebenden
Patienten“; denn es sei Aufgabe des Arztes, über die „medizinische Sinnlosigkeit einer Therapie“ oder
die Fortsetzung eines „sinnlosen Lebens“ zu entscheiden. Der Experte Arzt, der zugleich Täter ist,
stellt sozusagen die Kompetenz dar, die über „Aussichtslosigkeit“ oder „Unerträglichkeit der Leiden“
oder den „Zerfall der Persönlichkeit“ zu entscheiden hat (S 108). In einer Stellungnahme des KNMGPräsidiums
von 1984 wurden explizit der Abbruch oder die Nichtaufnahme einer medizinisch
sinnlosen Behandlung, die Nichtaufnahme der Behandlung auf Verlangen des Patienten und die
lebensverkürzende Schmerzbekämpfung in der Sterbephase aus dem Euthanasiebegriff
herausgenommen, d. h. sie werden seitdem juristisch erst gar nicht beurteilt. Auf die
Patientenautonomie rekurrierend, relativierte das Präsidium dann auch das Kriterium der
„Sterbephase“ mit dem Argument, die Kernfrage beträfe doch zu allermeist das Todes-Verlangen des
Patienten sowie die Aussichtslosigkeit und Unerträglichkeit seines Leidens. Seitdem gilt die
Sterbephase nicht mehr als Voraussetzung für die straffreie Euthanasie. Als Bedingungen für deren
Straffreiheit verblieben die Konsultation eines Kollegen, der nicht zustimmen muss (S 97), das „Fehlen
einer anderen Lösung“ sowie die „sorgfältige Ausführung“ der Tötungshandlung und des
Meldeverfahrens (nach der Tötungshandlung).
Nachdem diverse Gesetzesentwürfe gescheitert waren, ging man empirisch vor. 1990 wurde das
Meldeverfahren eingeführt, um nach dem Prinzip der „Duldung“ (niederl. „gedogen) Auswüchse in
Klinik und Praxis zu verhindern und (nur noch) eine „Kontrollierbarkeit“ zu gewährleisten. Die
Remmelink-Komission erstellte ihren Bericht über die ärztliche Praxis: im Jahr 1990 wurde in 2318
gemeldeten Fällen auf Verlangen, bei 1030 Patienten ohne Verlangen aktiv euthanasiert. Mehrfach
hatte die Regierung den Ärzten verantwortliches Vorgehen und „Sorgfalt“ bestätigt.
Im Verlauf der parlamentarischen Debatten seit 1972 hatte eine immer lockerer werdende
Interpretation der Strafgesetze zur Patiententötung und Beihilfe zur Selbsttötung eingesetzt. Die
anfänglich „strengen Kriterien“ für die Notstandsargumentation tötender Ärzte wurden aufgeweicht.
Dabei rekurrierte man auf eine „Pflichtenkollision“ zwischen ärztlichem Heilauftrag und „barmherzigem
Töten“. So kam es zu dem Novum in Europa, dass 2002 schließlich ein besonderer
Strafausschließungsgrund für den Arzt eingeführt und vom Gesetzgeber festgelegt wird, wann ein Arzt
töten darf!
Mit den Sonderfällen Patienten im vegetativen Zustand, mit Demenz oder psychischer Erkrankung
befasste sich eine Kommission der KNMG bereits seit 1990-1993. Bestehe keine
Behandlungsperspektive der psychischen Erkrankung und wünsche sich der Patient in seinem
unabwendbaren Leiden ausdrücklich den Tod, dann sei „das Stellen der striktesten Anforderungen für
die Entscheidungsfähigkeit unbarmherzig“ (S 70). Außerdem wurden 98 schwerstgeschädigte
Säuglinge 1995 unter den Diagnosen „keine Überlebenschance“ oder fehlende Aussicht auf ein
„lebenswertes Leben“ getötet. Die Kommission der KNMG entschied, in der Medizin seien Fach- und
Werturteile eng mit einander verwoben. Allerdings erstaunt, dass Eltern bei solchen Entscheidungen
nur eine geringe Rolle spielen und der Bericht über deren eventuelle Weigerung schweigt. Der 2002
erneut debattierte Fall von Demenz, bei dem der Gesundheitsrat keine Möglichkeit straffreier
Lebensbeendigung sieht, wurde inzwischen der breiten Diskussion überantwortet. Bei Minderjährigen
ab 12 Jahren, die sich die Tötung ernsthaft wünschten und entsprechend litten, genügt laut
Gesetzeslage die Zustimmung eines Elternteils für die straffreie Euthanasie.
Das am 1. 4. 2002 in Kraft getretene „Sterbehilfegesetz“ („Gesetz über die Prüfung von
Lebensbeendigung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung“) verfolgt laut Gesetzesmaterialien
den Zweck, „Ärzten und Patienten ein hohes Maß an Rechtssicherheit“ zu bieten, wobei allerdings
keine absolute Gewissheit bestünde, dass euthanasierende Ärzte nie strafrechtlich verfolgt würden.
Nach eingehender kritischer Besprechung der Texte, des Melde- und Kontrollverfahrens durch
Regionale Kontrollkommissionen sowie der Aufgaben der Staatsanwaltschaft wendet sich die Autorin
der noch strittigen Frage nach der Vereinbarkeit des Gesetzes mit den Grundrechten der
niederländischen Verfassung zu (S 155ff). Da die Europäische Menschenrechtskommission (EMRK)
über der niederländischen Verfassung steht, erscheint jedenfalls die Annahme berechtigt, dass die
Niederlande durch die Schaffung eines „Rechtfertigungsgrundes für die Euthanasie“ gegen Artikel 2
EMRK verstoßen haben, da seine Einführung gegen die Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK
verstößt (S. 165). Bereits im Juli 2001 hatte der UN-Menschenrechtsausschuss den Inhalt des
Sterbehilfegesetzes kritisiert (S 144). Es ist z.B. weiterhin unklar, ob rein psychische Leiden den Arzt
zu Euthanasie oder Lebensbeendigung „berechtigen“ und ob rein „existenzielles Leiden“ als
„aussichtslos“ und „unerträglich“ einzustufen ist; beides bleibt im Ermessen des Arztes. Die Prüfung
solcher Fälle unternimmt die Regionalkommission in kaum nachzuvollziehender Weise nach der
erfolgten Tötungshandlung! Die Gefahr der Ausdehnung des Strafausschließungsgrundes bis zum
autonomen „Recht auf Lebensbeendigung“ ist vorgegeben, wenn immer geringere Leiden als immer
weniger annehmbar empfunden werden (S 94). Weitere umstrittene Gerichtsurteile und die
veröffentlichte empirische Studie aus 2001/2002 legen - hoffentlich - nahe, dass die Euthanasie-
Debatte auch in den Niederlanden selbst keineswegs beendet ist.
Dr. Maria Overdick-Gulden
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