Rezensionen
Martin Rhonheimer, Abtreibung und Lebensschutz. Tötungsverbot und Recht auf Leben in der
politischen und medizinischen Ethik, Schöningh, Paderborn 2004, 236 Seiten
Recht auf Leben in politischer und medizinischer Ethik.
Einleitend zu den drei in diesem Band vorgelegten moraltheologischen Arbeiten betont Martin
Rhonheimer, Professor für Ethik und politische Philosophie an der Päpstlichen Universität Santa
Croce in Rom, dass trotz der vielfältigen Formen von Gewalt und der durch Technologie verursachten
Katastrophen das Individuum in den demokratischen Gesellschaften unserer Zeit ein Maß an staatlich
garantiertem Schutz genießt wie nie zuvor. Doch es entstanden - gelegentlich als Sieg der
Emanzipation gefeiert - zunehmende Bedrohungen menschlichen Lebens anderer Art: massenhafte
Abtreibung sowie aktive Euthanasie mittels gesetzlicher Regelungen. Man meint, für Toleranz
einstehen und Ächtung ablehnen zu müssen, was schließlich zur Akzeptanz ungerechten Handelns
und verwerflicher Praxis führen kann. Das Bewusstsein von verbotener Gewalt verändert sich. Indem
der „Verwertungsgedanke für die gute Sache“ der Leidverminderung zu dominieren droht, wird der
Gerechtigkeitssinn korrumpiert: behinderte Ungeborene werden nicht nur wegen individueller
„Unzumutbarkeit“ abgetrieben, es wird zur Pflicht, sie der Gesellschaft zu ersparen. Solches Töten im
Interesse der Geborenen und Gesunden, als Leistung der Sozialversicherung mitgetragen, wie auch
die „nützliche“ Verwertung „überzähliger Embryonen“ führt scheinbar zur Entlastung des kollektiven
schlechten Gewissens. Die moderne Gesellschaft erweist sich als zwiespältig: die vielseitige
Unterstützung/Integration von Behinderten wird durch die moderne Eugenik und Euthanasie
„abgeglichen“ – alles unter dem Etikett von Emanzipation und Selbstbestimmung.
In Teil 1 untersucht der Autor die Bedrohung menschlichen Lebens in demokratischen
Verfassungsstaaten aus der Sicht politischer Ethik. Praktisch hat sich eine Rechtskultur entwickelt,
welche die päpstliche Enzyklika Evangelium vitae als „Kultur des Todes“ bezeichnet. Rhonheimer
sieht den Lebensschutz als Erfordernis einer fundamentalen Gerechtigkeit - dies im Sinne der
„Goldenen Regel“ als dem Prinzip, das die gemeinsame Wurzel für staatliches Recht und Moral bildet.
„Heiligkeit des Lebens meint: das Leben des anderen wie das eigene ohne Vorbedingung
anzuerkennen und dem instrumentellen Zugriff zu entziehen.“
Die Abtreibungsregelungen in Deutschland und die der USA (1973) verliefen in ihren politischen
Argumentationsstrategien unterschiedlich. Im Prozess Roe v. Wade war der damalige Richter
Blackmun nicht bereit, die Frage nach dem Lebensrecht des Ungeborenen zu stellen und
untermauerte sein Urteil damit, dass nach amerikanischer Tradition Personen-Rechte angeblich erst
postnatal gelten würden. Tatsächlich schweigt sich die amerikanische Verfassung über den Person-
Begriff aus (S. 60). Blackmun wie später Ronald Dworkin beriefen sich nicht etwa auf moderne
embryologische Kenntnisse oder auf vorpositives Recht, sondern auf die Rechtstradition des Common
Law, die ins 13. Jahrhundert zurückreicht. Dass der Richter zugleich aber auf dem – nicht tradierten –
absoluten „right of privacy“ beharrte und die „reproduktive Autonomie“ als individualistisches Recht
anerkannte, wirft die Frage nach einem möglichen Justizirrtum auf. Anders in Deutschland: das
Verfassungsgericht gebietet, beim Ungeborenen von Anfang an Menschenwürde und Lebensrecht zu
respektieren. Doch die 1995 beschlossene staatliche Organisation des Abtreibungsgeschehens und
seine Finanzierung durch die Sozialversicherung lässt die Tötung unschuldiger Menschen als ein von
der Gesellschaft anerkanntes Mittel zur Konfliktlösung erscheinen. Warum muss der Staat, wenn er
auf Strafe verzichten will, die Abtreibung „hoffähig“ machen? Er kann es überhaupt nur, weil hier die
Diskriminierten (Unerwünschten) eine ohnmächtige Minderheit sind. Doch im Rechtsstaat muss die
Wahrheit vom Menschen und den Menschenrechten gelten. Aufgrund des fortgeschrittenen
Wissensstandes über den Ungeborenen dürfen wir weder auf die Beurteilung früherer Zeiten noch
anderer Kulturen verweisen: unsere Verantwortung ist nach dem Maß unseres eigenen erweiterten
Wissens gefordert.
Wie unterscheidet sich staatliches Gesetz (politische Ethik) von dem moralischen Gesetz des
Einzelnen? Als Naturgesetz bestimmt Letzteres die praktische Vernunft als Verpflichtung, gerecht zu
handeln. Der Rechtsstaat besorgt über die Staatsmoral die friedliche Gemeinschaft seiner Bürger, ihre
physische Sicherheit, das bonum commune, und regelt die Beziehung von Personen nach dem
Prinzip der Gerechtigkeit (vgl. die „rule of law“, den Konstitutionalismus bei J. Locke und
Montesquieu). Verstoßen Abtreibung und Euthanasie nicht gerade gegen dieses regulierende
Prinzip? Ist die päpstliche Enzyklika Evangelium vitae wegen ihrer Ablehnung von Abtreibung und
Euthanasie etwa „moralistisch“, „rigoros“, „unzeitgemäß“, wie ihre Kritiker meinen? Es ist doch
einsichtig, dass der moderne demokratische Staat nicht auf die uneingeschränkte Freiheit des
Einzelnen setzen kann, sondern Macht und Willkür durch rechtliche Regelungen einzudämmen hat
und nur so vor einer Tyrannei der Mehrheit bewahren kann. Trotz der vom Verfassungsgericht
skizzierten „Kultur des Lebens“ gewichten beide deutsche Abtreibungsregelungen (1975 und 1993)
das Selbstbestimmungsrecht der Frau aber höher als das Leben des Ungeborenen. Im Gegensatz
dazu urteilt die päpstliche Enzyklika konstitutionalistisch und fordert Gerechtigkeit für alle, die
„Unmündigen“ eingeschlossen. Wäre nicht vielmehr von „Staats wegen dafür zu sorgen, dass die
Austragung des Kindes selbst für Frauen in wirklichen Konfliktsituationen zur erstrebenswerten Option
würde!? Stattdessen werden immer neue philosophische „Auswege“ zum angeblich minderen Status
des Embryo erfunden.
In Teil 2 geht es um den Personstatus des Menschen: jedes menschliche Individuum, auch Embryo
und Foetus, ist Mensch und somit Person im Vollsinn. Der Embryo ist es nicht nur potenziell, sondern
aktuell, da er sich von der Zygote an als einmaliger Mensch entwickelt und in einem stetigen
natürlichen Prozess die für die Person charakteristischen Eigenschaften entfaltet. Person-Sein ist
keine Eigenschaft, sie ist ontologische (seinsgemäße) Grundlage dafür, dass menschliche Individuen
die Eigenschaften von Personen entwickeln. Das katholische Lehramt nimmt den Menschen von
Anfang bis zum Tod (und darüber hinaus) als substanzielle leibgeistige Einheit wahr.
Teil 3 befasst sich mit dem moraltheologisch lange strittigen gynäkologischen Dilemma der Abtreibung
im vitalen Konflikt. In der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts verlangte das katholische Lehramt, bei
Extrauteringravidität oder medizinisch indizierter Craniotomie beide Leben preiszugeben, um dem
Tötungsverbot (an einem Unschuldigen) gerecht zu werden. Dies erschien nicht nur dem ärztlichen
Ethos anstößig. Später wurde das Prinzip der Doppelwirkung einer individuellen Handlung erwogen,
es ging um die primäre Intention einer Handlung, um die Unterscheidung von „direktem“/„indirektem“
Töten, wenn die Rettung der Mutter in diesen Fällen gerechtfertigt werden sollte. Schließlich griff man
auf die „Güterabwägung“ als ethisches Kriterium zurück (auf welches man auch im Deutschen
Erwachsenenkatechismus stößt). „Güterabwägung“ ihrerseits aber erlaubt schließlich fast jede
Abtreibung, sobald die körperlich/seelische „mütterliche Gesundheit“ ins Spiel kommt. Die päpstliche
Enzyklika „Veritatis splendor“ (1993) hat die „Güterabwägung“ deshalb als ausschließliche Methode
moraltheologischer Beurteilung zurückgewiesen und damit auch dem Konsequenzialismus und einer
rein „teleologischen Ethik“ eine Absage erteilt. Rhonheimer versucht den vitalen Konflikt, wie er in den
heute nur noch seltenen Fällen der Craniotomie, aber den sich häufenden Fällen von extrauteriner
Gravidität pathologisch entsteht, dadurch zu lösen, dass er die Frage nach der Natur des
Tötungsverbots im Rahmen der Tugend der Gerechtigkeit stellt. Töten ist insofern ein Übel, als es
einen „Verstoß gegen die Gerechtigkeit und die Herrschaft des Menschen über den Menschen“
bedeutet. Im wirklich vitalen Konflikt steht aber nicht „Leben gegen Leben“. Der Arzt steht nicht vor
einer wählbaren Alternative; ermuss auch nicht resignieren; vielmehr gilt es das mütterliche Leben zu
retten, weil er nur dieses überhaupt retten kann und der Embryo bereits von der Situation her dem
sicheren Tod geweiht ist. Das physische Töten durch die Operation ist vom Willen zur Lebensrettung
der Mutter geprägt: weil man durch Unterlassung der Hilfe für die Mutter in einer von der Natur
verursachten pathologischen Situation „nur noch den Tod beider“ herbeiführen würde. Es geht nach
Rhonheimer dabei nicht um eine „Rechtfertigung durch Entschuldigung“, sondern um ethisch richtiges
Handeln in einer tragischen Situation jenseits des Kontextes „Gerechtigkeit“.
Ganz anders bei der Forschung an „überzähligen Embryonen“: Diese sind von sich aus lebensfähig,
ihr Zustand hat keinen pathologischen Charakter, denn ihre „Überzähligkeit ist kein Naturereignis“,
sondern von Menschen verursacht; sie sind weder eine direkte noch eine tragische Bedrohung für das
Leben anderer Menschen. Ihre Tötung für Forschungs- oder therapeutische Ziele ist ein Akt der
Ungerechtigkeit gegenüber ihrem Überlebensrecht.
Das fundiert kritische Buch ist vor allem Ärzten, Hebammen, Pflegekräften und Beratungsstellen zu
empfehlen. Es ist überdies jedem eine große Hilfe, der sich um redliche Lösungen müht und vitalen
Konflikten „gerecht“ werden will.
Dr. Maria Overdick-Gulden
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