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Rezensionen

Martin Rhonheimer, Abtreibung und Lebensschutz. Tötungsverbot und Recht auf Leben in der politischen und medizinischen Ethik, Schöningh, Paderborn 2004, 236 Seiten

Recht auf Leben in politischer und medizinischer Ethik.

Einleitend zu den drei in diesem Band vorgelegten moraltheologischen Arbeiten betont Martin Rhonheimer, Professor für Ethik und politische Philosophie an der Päpstlichen Universität Santa Croce in Rom, dass trotz der vielfältigen Formen von Gewalt und der durch Technologie verursachten Katastrophen das Individuum in den demokratischen Gesellschaften unserer Zeit ein Maß an staatlich garantiertem Schutz genießt wie nie zuvor. Doch es entstanden - gelegentlich als Sieg der Emanzipation gefeiert - zunehmende Bedrohungen menschlichen Lebens anderer Art: massenhafte Abtreibung sowie aktive Euthanasie mittels gesetzlicher Regelungen. Man meint, für Toleranz einstehen und Ächtung ablehnen zu müssen, was schließlich zur Akzeptanz ungerechten Handelns und verwerflicher Praxis führen kann. Das Bewusstsein von verbotener Gewalt verändert sich. Indem der „Verwertungsgedanke für die gute Sache“ der Leidverminderung zu dominieren droht, wird der Gerechtigkeitssinn korrumpiert: behinderte Ungeborene werden nicht nur wegen individueller „Unzumutbarkeit“ abgetrieben, es wird zur Pflicht, sie der Gesellschaft zu ersparen. Solches Töten im Interesse der Geborenen und Gesunden, als Leistung der Sozialversicherung mitgetragen, wie auch die „nützliche“ Verwertung „überzähliger Embryonen“ führt scheinbar zur Entlastung des kollektiven schlechten Gewissens. Die moderne Gesellschaft erweist sich als zwiespältig: die vielseitige Unterstützung/Integration von Behinderten wird durch die moderne Eugenik und Euthanasie „abgeglichen“ – alles unter dem Etikett von Emanzipation und Selbstbestimmung.

In Teil 1 untersucht der Autor die Bedrohung menschlichen Lebens in demokratischen Verfassungsstaaten aus der Sicht politischer Ethik. Praktisch hat sich eine Rechtskultur entwickelt, welche die päpstliche Enzyklika Evangelium vitae als „Kultur des Todes“ bezeichnet. Rhonheimer sieht den Lebensschutz als Erfordernis einer fundamentalen Gerechtigkeit - dies im Sinne der „Goldenen Regel“ als dem Prinzip, das die gemeinsame Wurzel für staatliches Recht und Moral bildet. „Heiligkeit des Lebens meint: das Leben des anderen wie das eigene ohne Vorbedingung anzuerkennen und dem instrumentellen Zugriff zu entziehen.“

Die Abtreibungsregelungen in Deutschland und die der USA (1973) verliefen in ihren politischen Argumentationsstrategien unterschiedlich. Im Prozess Roe v. Wade war der damalige Richter Blackmun nicht bereit, die Frage nach dem Lebensrecht des Ungeborenen zu stellen und untermauerte sein Urteil damit, dass nach amerikanischer Tradition Personen-Rechte angeblich erst postnatal gelten würden. Tatsächlich schweigt sich die amerikanische Verfassung über den Person- Begriff aus (S. 60). Blackmun wie später Ronald Dworkin beriefen sich nicht etwa auf moderne embryologische Kenntnisse oder auf vorpositives Recht, sondern auf die Rechtstradition des Common Law, die ins 13. Jahrhundert zurückreicht. Dass der Richter zugleich aber auf dem – nicht tradierten – absoluten „right of privacy“ beharrte und die „reproduktive Autonomie“ als individualistisches Recht anerkannte, wirft die Frage nach einem möglichen Justizirrtum auf. Anders in Deutschland: das Verfassungsgericht gebietet, beim Ungeborenen von Anfang an Menschenwürde und Lebensrecht zu respektieren. Doch die 1995 beschlossene staatliche Organisation des Abtreibungsgeschehens und seine Finanzierung durch die Sozialversicherung lässt die Tötung unschuldiger Menschen als ein von der Gesellschaft anerkanntes Mittel zur Konfliktlösung erscheinen. Warum muss der Staat, wenn er auf Strafe verzichten will, die Abtreibung „hoffähig“ machen? Er kann es überhaupt nur, weil hier die Diskriminierten (Unerwünschten) eine ohnmächtige Minderheit sind. Doch im Rechtsstaat muss die Wahrheit vom Menschen und den Menschenrechten gelten. Aufgrund des fortgeschrittenen Wissensstandes über den Ungeborenen dürfen wir weder auf die Beurteilung früherer Zeiten noch anderer Kulturen verweisen: unsere Verantwortung ist nach dem Maß unseres eigenen erweiterten Wissens gefordert.

Wie unterscheidet sich staatliches Gesetz (politische Ethik) von dem moralischen Gesetz des Einzelnen? Als Naturgesetz bestimmt Letzteres die praktische Vernunft als Verpflichtung, gerecht zu handeln. Der Rechtsstaat besorgt über die Staatsmoral die friedliche Gemeinschaft seiner Bürger, ihre physische Sicherheit, das bonum commune, und regelt die Beziehung von Personen nach dem Prinzip der Gerechtigkeit (vgl. die „rule of law“, den Konstitutionalismus bei J. Locke und Montesquieu). Verstoßen Abtreibung und Euthanasie nicht gerade gegen dieses regulierende Prinzip? Ist die päpstliche Enzyklika Evangelium vitae wegen ihrer Ablehnung von Abtreibung und Euthanasie etwa „moralistisch“, „rigoros“, „unzeitgemäß“, wie ihre Kritiker meinen? Es ist doch einsichtig, dass der moderne demokratische Staat nicht auf die uneingeschränkte Freiheit des Einzelnen setzen kann, sondern Macht und Willkür durch rechtliche Regelungen einzudämmen hat und nur so vor einer Tyrannei der Mehrheit bewahren kann. Trotz der vom Verfassungsgericht skizzierten „Kultur des Lebens“ gewichten beide deutsche Abtreibungsregelungen (1975 und 1993) das Selbstbestimmungsrecht der Frau aber höher als das Leben des Ungeborenen. Im Gegensatz dazu urteilt die päpstliche Enzyklika konstitutionalistisch und fordert Gerechtigkeit für alle, die „Unmündigen“ eingeschlossen. Wäre nicht vielmehr von „Staats wegen dafür zu sorgen, dass die Austragung des Kindes selbst für Frauen in wirklichen Konfliktsituationen zur erstrebenswerten Option würde!? Stattdessen werden immer neue philosophische „Auswege“ zum angeblich minderen Status des Embryo erfunden.

In Teil 2 geht es um den Personstatus des Menschen: jedes menschliche Individuum, auch Embryo und Foetus, ist Mensch und somit Person im Vollsinn. Der Embryo ist es nicht nur potenziell, sondern aktuell, da er sich von der Zygote an als einmaliger Mensch entwickelt und in einem stetigen natürlichen Prozess die für die Person charakteristischen Eigenschaften entfaltet. Person-Sein ist keine Eigenschaft, sie ist ontologische (seinsgemäße) Grundlage dafür, dass menschliche Individuen die Eigenschaften von Personen entwickeln. Das katholische Lehramt nimmt den Menschen von Anfang bis zum Tod (und darüber hinaus) als substanzielle leibgeistige Einheit wahr.

Teil 3 befasst sich mit dem moraltheologisch lange strittigen gynäkologischen Dilemma der Abtreibung im vitalen Konflikt. In der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts verlangte das katholische Lehramt, bei Extrauteringravidität oder medizinisch indizierter Craniotomie beide Leben preiszugeben, um dem Tötungsverbot (an einem Unschuldigen) gerecht zu werden. Dies erschien nicht nur dem ärztlichen Ethos anstößig. Später wurde das Prinzip der Doppelwirkung einer individuellen Handlung erwogen, es ging um die primäre Intention einer Handlung, um die Unterscheidung von „direktem“/„indirektem“ Töten, wenn die Rettung der Mutter in diesen Fällen gerechtfertigt werden sollte. Schließlich griff man auf die „Güterabwägung“ als ethisches Kriterium zurück (auf welches man auch im Deutschen Erwachsenenkatechismus stößt). „Güterabwägung“ ihrerseits aber erlaubt schließlich fast jede Abtreibung, sobald die körperlich/seelische „mütterliche Gesundheit“ ins Spiel kommt. Die päpstliche Enzyklika „Veritatis splendor“ (1993) hat die „Güterabwägung“ deshalb als ausschließliche Methode moraltheologischer Beurteilung zurückgewiesen und damit auch dem Konsequenzialismus und einer rein „teleologischen Ethik“ eine Absage erteilt. Rhonheimer versucht den vitalen Konflikt, wie er in den heute nur noch seltenen Fällen der Craniotomie, aber den sich häufenden Fällen von extrauteriner Gravidität pathologisch entsteht, dadurch zu lösen, dass er die Frage nach der Natur des Tötungsverbots im Rahmen der Tugend der Gerechtigkeit stellt. Töten ist insofern ein Übel, als es einen „Verstoß gegen die Gerechtigkeit und die Herrschaft des Menschen über den Menschen“ bedeutet. Im wirklich vitalen Konflikt steht aber nicht „Leben gegen Leben“. Der Arzt steht nicht vor einer wählbaren Alternative; ermuss auch nicht resignieren; vielmehr gilt es das mütterliche Leben zu retten, weil er nur dieses überhaupt retten kann und der Embryo bereits von der Situation her dem sicheren Tod geweiht ist. Das physische Töten durch die Operation ist vom Willen zur Lebensrettung der Mutter geprägt: weil man durch Unterlassung der Hilfe für die Mutter in einer von der Natur verursachten pathologischen Situation „nur noch den Tod beider“ herbeiführen würde. Es geht nach Rhonheimer dabei nicht um eine „Rechtfertigung durch Entschuldigung“, sondern um ethisch richtiges Handeln in einer tragischen Situation jenseits des Kontextes „Gerechtigkeit“.

Ganz anders bei der Forschung an „überzähligen Embryonen“: Diese sind von sich aus lebensfähig, ihr Zustand hat keinen pathologischen Charakter, denn ihre „Überzähligkeit ist kein Naturereignis“, sondern von Menschen verursacht; sie sind weder eine direkte noch eine tragische Bedrohung für das Leben anderer Menschen. Ihre Tötung für Forschungs- oder therapeutische Ziele ist ein Akt der Ungerechtigkeit gegenüber ihrem Überlebensrecht.

Das fundiert kritische Buch ist vor allem Ärzten, Hebammen, Pflegekräften und Beratungsstellen zu empfehlen. Es ist überdies jedem eine große Hilfe, der sich um redliche Lösungen müht und vitalen Konflikten „gerecht“ werden will.

Dr. Maria Overdick-Gulden

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