Rezensionen
Oliver Tolmein, Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit, Frankfurt a. M. 2004, 312. Seiten,
Euro 32,00.
Was heißt Patientenautonomie?
Vielleicht geht es in der Debatte um Sterbehilfe dem Selbstbestimmungsrecht ähnlich wie der
Menschenwürde in der bioethischen Diskussion. Die Häufigkeit ihrer Zitate und ihre besonderen
Akzentuierungen haben beide Begriffe inhaltlich für die breite Öffentlichkeit eher undeutlicher
gemacht. Anhand der eingehenden Analyse US-amerikanischer, englischer und deutscher
Rechtsprechungsverfahren zeigt der Jurist Oliver Tolmein, wie viel Skepsis gegenüber der Ermittlung der
sog. „mutmaßlichen Einwilligung“ mit Hilfe von Angehörigen oder Betreuern als einer erweiterten Form
von „Selbstbestimmung“ angebracht ist, wenn es um die sog. passive Sterbehilfe bei Wachkoma-
Patienten geht. Paralleles gilt für das „substituted judgement“ im Betreuungsrecht der USA und den
britischen „Bestinterest-Standard“. In diesen Fällen drängt sich immer wieder die Außenperspektive in
den Vordergrund, h. h., der Wachkomapatient wird in seinem Zustand, selbst von Richtern, nahezu
ausnahmslos als Schwerstbehinderter wahrgenommen, seine Situation als „aussichtsloser Fall“ mit
infauster Prognose definiert, als „menschenunwürdig“ oder „nicht mehr lebenswert“ bemitleidet und im
Endeffekt fehlbeurteilt, d.h. diskriminiert. Tolmein macht deutlich, dass auch Vormundschaftsgerichte
überfordert sind, wenn sie über den Abbruch der künstlichen Ernährung bei einem Patienten im
vegetative state entscheiden und damit das Urteil über Leben und Tod des Betroffenen fällen sollen.
Weitere Schwierigkeiten: Einmal besteht medizinisch bisher keine Eindeutigkeit des Syndroms
vegetative state. Niemand weiß Sicheres über die Wahrnehmungsfähigkeit solcher Patienten und
deren Kommunikationsmöglichkeiten nicht-sprachlicher Art. Die Prognose über den individuellen
Verlauf lässt sich nur vage stellen. Ferner entspricht der Inhalt einer früheren mündlichen/schriftlichen
Verfügung insofern nie der gegenwärtigen Situation, da sie die aktuellen Patientenwünsche nicht
befriedigend hat antizipieren können. Die aus früheren Äußerungen abgeleitete Selbstbestimmung
über Lebenserhaltung oder Behandlungsverzicht beruht also auf einer Fiktion. Trotzdem gilt das
Kemptener Urteil durch ein Strafgericht (1995) bislang als juristisches exemplum, das Konzept der
mutmaßlichen Einwilligung trotz dogmatischer Unschärfe rechtspolitisch zu nutzen und die
Grundsatzdebatte um Verzicht oder Abbruch von Behandlungsmaßnahmen bei nichteinwilligungsfähigen
Patienten voranzutreiben.
Es gibt auch praktische Einwände: viele Wachkomapatienten werden trotz Schluckfähigkeit nur
deswegen über eine Sonde ernährt, weil dies weniger aufwändig und damit ökonomischer ist als die
Löffel-Ernährung. Sie sind in besonders starkem Maß auf Pflege angewiesen.
Tolmein stellt den bisherigen Konzepten den „bedürfnisorientierten Ansatz“ gegenüber, der sich am
Patienten orientiert und nachweislich mit dem deutschen Betreuungsrecht zu vereinbaren wäre. Doch
auch das aktuelle Bedürfnis des Patienten untersteht notwendiger Weise der Interpretation durch Arzt
und Betreuer. In Zweifelsfällen könnten dann Verfahrenspfleger bestellt werden. Das Strafrecht muss
gerade hier als Garantie für den Lebensschutz erhalten bleiben, so Tolmein, zumal aufgrund einer
fiktiven mutmaßlichen Einwilligung sonst auch andere schwerstbehinderte Menschen ihres Lebens
nicht mehr sicher wären und eine Euthanasie-Lösung nach niederländisch-belgischem Muster
resultieren könnte. Skepsis ist allerdings gegenüber dem Vorschlag Tolmeins angebracht, eine
Lösung parallel zum §218a StGB zu suchen, nämlich „die passive Sterbehilfe nach Einhalten des
dafür vorgesehenen, de lege ferenda... zu regelnden betreuungsrechtlichen Verfahrens straffrei“ zu
ermöglichen. Ob sich dann aber nicht auch wie hinter dem „mutmaßlichen Willen“ verstärkt oder
überwiegend die Interessen von Angehörigen und ökonomischen Dienstleistern durchsetzen und
diese „ungeschoren“ bleiben?
Ein lesenswerter Beitrag für die juristische und politische Diskussion: für Lebensrechtler.
Dr. Maria Overdick-Gulden
nach oben
Zurück zur Übersicht Rezensionen
|