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Rezensionen

Oliver Tolmein, Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit, Frankfurt a. M. 2004, 312. Seiten, Euro 32,00.

Was heißt Patientenautonomie?

Vielleicht geht es in der Debatte um Sterbehilfe dem Selbstbestimmungsrecht ähnlich wie der Menschenwürde in der bioethischen Diskussion. Die Häufigkeit ihrer Zitate und ihre besonderen Akzentuierungen haben beide Begriffe inhaltlich für die breite Öffentlichkeit eher undeutlicher gemacht. Anhand der eingehenden Analyse US-amerikanischer, englischer und deutscher Rechtsprechungsverfahren zeigt der Jurist Oliver Tolmein, wie viel Skepsis gegenüber der Ermittlung der sog. „mutmaßlichen Einwilligung“ mit Hilfe von Angehörigen oder Betreuern als einer erweiterten Form von „Selbstbestimmung“ angebracht ist, wenn es um die sog. passive Sterbehilfe bei Wachkoma- Patienten geht. Paralleles gilt für das „substituted judgement“ im Betreuungsrecht der USA und den britischen „Bestinterest-Standard“. In diesen Fällen drängt sich immer wieder die Außenperspektive in den Vordergrund, h. h., der Wachkomapatient wird in seinem Zustand, selbst von Richtern, nahezu ausnahmslos als Schwerstbehinderter wahrgenommen, seine Situation als „aussichtsloser Fall“ mit infauster Prognose definiert, als „menschenunwürdig“ oder „nicht mehr lebenswert“ bemitleidet und im Endeffekt fehlbeurteilt, d.h. diskriminiert. Tolmein macht deutlich, dass auch Vormundschaftsgerichte überfordert sind, wenn sie über den Abbruch der künstlichen Ernährung bei einem Patienten im vegetative state entscheiden und damit das Urteil über Leben und Tod des Betroffenen fällen sollen.

Weitere Schwierigkeiten: Einmal besteht medizinisch bisher keine Eindeutigkeit des Syndroms vegetative state. Niemand weiß Sicheres über die Wahrnehmungsfähigkeit solcher Patienten und deren Kommunikationsmöglichkeiten nicht-sprachlicher Art. Die Prognose über den individuellen Verlauf lässt sich nur vage stellen. Ferner entspricht der Inhalt einer früheren mündlichen/schriftlichen Verfügung insofern nie der gegenwärtigen Situation, da sie die aktuellen Patientenwünsche nicht befriedigend hat antizipieren können. Die aus früheren Äußerungen abgeleitete Selbstbestimmung über Lebenserhaltung oder Behandlungsverzicht beruht also auf einer Fiktion. Trotzdem gilt das Kemptener Urteil durch ein Strafgericht (1995) bislang als juristisches exemplum, das Konzept der mutmaßlichen Einwilligung trotz dogmatischer Unschärfe rechtspolitisch zu nutzen und die Grundsatzdebatte um Verzicht oder Abbruch von Behandlungsmaßnahmen bei nichteinwilligungsfähigen Patienten voranzutreiben.

Es gibt auch praktische Einwände: viele Wachkomapatienten werden trotz Schluckfähigkeit nur deswegen über eine Sonde ernährt, weil dies weniger aufwändig und damit ökonomischer ist als die Löffel-Ernährung. Sie sind in besonders starkem Maß auf Pflege angewiesen.

Tolmein stellt den bisherigen Konzepten den „bedürfnisorientierten Ansatz“ gegenüber, der sich am Patienten orientiert und nachweislich mit dem deutschen Betreuungsrecht zu vereinbaren wäre. Doch auch das aktuelle Bedürfnis des Patienten untersteht notwendiger Weise der Interpretation durch Arzt und Betreuer. In Zweifelsfällen könnten dann Verfahrenspfleger bestellt werden. Das Strafrecht muss gerade hier als Garantie für den Lebensschutz erhalten bleiben, so Tolmein, zumal aufgrund einer fiktiven mutmaßlichen Einwilligung sonst auch andere schwerstbehinderte Menschen ihres Lebens nicht mehr sicher wären und eine Euthanasie-Lösung nach niederländisch-belgischem Muster resultieren könnte. Skepsis ist allerdings gegenüber dem Vorschlag Tolmeins angebracht, eine Lösung parallel zum §218a StGB zu suchen, nämlich „die passive Sterbehilfe nach Einhalten des dafür vorgesehenen, de lege ferenda... zu regelnden betreuungsrechtlichen Verfahrens straffrei“ zu ermöglichen. Ob sich dann aber nicht auch wie hinter dem „mutmaßlichen Willen“ verstärkt oder überwiegend die Interessen von Angehörigen und ökonomischen Dienstleistern durchsetzen und diese „ungeschoren“ bleiben?

Ein lesenswerter Beitrag für die juristische und politische Diskussion: für Lebensrechtler.

Dr. Maria Overdick-Gulden

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