Rezensionen
Uta Ziegler, Präimplantationsdiagnostik in England und Deutschland. Ethische, rechtliche und
praktische Probleme, Frankfurt/New York 2004, 193 Seiten
Kontrollierte Präimplantationsdiagnostik?
Jedem, der eine aktualisierte Darstellung der Verfahrensweisen bei der immer wieder diskutierten
Präimplantationsdiagnostik (engl. PGD/ deutsch PID), ihre „therapeutischen Risiken“ vor allem für die
Mutter, aber auch für das Kind, ihre möglichen medizinischen Indikationen (x-chromosomal vererbte
Krankheiten wie die Bluterkrankheit und monogenetische Erbkrankheiten wie Thalassämie oder
Mukoviszidose) wünscht, kann die Lektüre des Buches von Uta Ziegler hilfreich sein. Die Darstellung
der Problematik ist großenteils ausgewogen, auch was die Diskussionen seit der sog. Benda-
Kommission 1985 bis zur Fassung des Embryonenschutzgesetzes 1991 in Deutschland betrifft. Die
PGD-Technik ist immer noch experimentell, erfolgt unter Zeitdruck und mit viel Aufwand, sodass
Fehldiagnosen zahlreich sind und deshalb jeder solchen Schwangerschaft bis heute eine
pränataldiagnostische Verlaufskontrolle empfohlen wird (S. 58). Die Autorin schätzt unter Berufung
auf Regine Kollek die Anwendungshäufigkeit von PGD nach eventueller gesetzlicher Genehmigung in
Deutschland auf 100-600 Fälle pro Jahr. Allerdings sind dabei das zusätzliche und im Ausland
überwiegend (!) praktizierte Aneuploidie-Screening (Suche nach Chromosomenanomalien, u. a. nach
dem Down-Syndrom) und die Embryonenauswahl zur Steigerung der Erfolgsraten bei der in-vitro-
Fertilisation nicht berücksichtigt.
Fest steht für die Autorin, nicht zuletzt aus den Erfahrungen in England, dass mit der Zulassung der
PGD auch die Embryonenforschung eröffnet wird. Jeder einzelne PGD-Zyklus braucht mindestens 6-
10 Embryonen zur Auswahl (Selektion), manchmal auch mehr. Dazu bedürfte es fraglos einer
Änderung des deutschen Embryonenschutzgesetzes. Die Autorin räumt ein, dass auch in England,
wo das Verfahren seit 10 Jahren etabliert ist, Fragen ungelöst bleiben, obwohl dort eine Lizensierung
durch die HFEAuthority (Human Fertilisation and Emryology Authority) erfolgt und diese einer
jährlichen parlamentarischen Kontrolle unterzogen wird: Wie ist mit heterozygoten Embryonen, die nur
Genüberträger, aber selbst nicht an der betreffenden Anlage erkranken, zu verfahren? Wie verhält es
sich mit der viel beschworenen Patientenautorität, wenn z. B. blinde Eltern die Übertragung eines
erbkranken ebenfalls blinden Embryos ausdrücklich wünschen?
Dennoch sympathisiert Ziegler mit der „einzigartigen englischen Lösung“. Da man sich in einer
pluralistischen Gesellschaft nicht auf den moralischen Status des Menschenembryo einigen könne, in
dem die einen nur einen Zellhaufen wahrnähmen, die andern aber bereits die Person als sich
entfaltende Potenzialität würdigten, bevorzugt die Autorin eine „situationsethische Beurteilung“. In
Abhängigkeit des Kontextes werden Interessen und Rechte aller mitbeteiligten/betroffenen Personen
in die Bewertung einbezogen. Aber wozu? Doch einzig und allein, um das Lebensrecht des Embryos
zu relativieren und sein individuelles Leben schließlich im Interessengemenge aufgehen zu lassen! So
werde die „soziale Schale des Personkerns mitgedacht“ (S. 137), argumentiert Ziegler. Und dies soll
eine Lösung sein? Ließe diese sich nicht auch bei jenem dementen Alten oder Wachkomapatienten
anwenden, der nicht mehr „personal reagiert“ und „sozial“ als rein „vegetatives Leben“ eingestuft
wird?
Könne es aber im Interesse von betroffenen Eltern sein, so fragt die Autorin, „wenn eine Gesellschaft
ihnen neue technische Möglichkeiten gar nicht erst anbietet“? Gemeint ist (neben Adoption oder
Kinderverzicht) die „Zeugung auf Probe“ (PGD) als Alternative zur „Schwangerschaft auf Probe“
mittels Pränataldiagnostik (PND) und nachfolgend möglichem Schwangerschaftsabbruch. Vielmehr
gelte es, die Autonomie durch umfassende ärztliche Beratung zu stärken, zumal in der Moderne die
Synthese von ärztlicher Fürsorgepflicht mit Patientenrechten geboten sei. Aber sind die weiter
gültigen Basiselemente ärztlichen Handelns, das Nichtschadensprinzip und die Gerechtigkeit für den
Embryo, einfach zu unterschlagen? Es bleibt für den kritischen Leser ein Rätsel, wie die Autorin bei
dem eindeutig eugenisch-selektiv tödlichen Charakter der PGD, der sich daraus ergebenden
Embryonenforschung und trotz der zu erwartenden „weiteren zukünftigen Anwendungsmöglichkeiten“
für die Einführung dieser Technik und die Änderung des Embryonenschutzgesetzes plädieren kann.
Vermag sie das allein im Vertrauen darauf, dass alles staatlich zu regeln und gesetzlich zu
„kontrollieren“ sei? „Was kann und darf der Mensch?“ (S. 174). Bei diesem sensiblen Thema wünscht
man sich doch mehr „Lebensnähe“ und statt der Erweiterung der „prokreativen Autonomie“ das
uneingeschränkte Ja zum Menschen-Leben, auch das zum behinderten Kind.
Dr. Maria Overdick-Gulden
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